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   BGH, 12.07.1957 - V ZB 11/57   

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https://dejure.org/1957,6347
BGH, 12.07.1957 - V ZB 11/57 (https://dejure.org/1957,6347)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1957 - V ZB 11/57 (https://dejure.org/1957,6347)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1957 - V ZB 11/57 (https://dejure.org/1957,6347)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • WM 1957, 1100
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.03.1955 - V ZB 2/54

    Vertragshilfeverfahren

    Auszug aus BGH, 12.07.1957 - V ZB 11/57
    Die sofortige weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland als Streitgehilfin ist gemäß §§ 18 Abs. 3, 8 Abs. 2 VHG in Verbindung mit § 66 ZPO zulässig (BGHZ 16, 378) und auch begründet.

    Der erkennende Senat hat sich bereits im Beschluß vom 8. März 1955 (V ZB 2/54, BGHZ 16; 378 [382]) mit der Frage befaßt, welche Bedeutung einem Schuldnerwechsel im Vertragshilfeverfahren zukommt, und ausgesprochen, Schuldner im Sinne des Vertragshilfegesetzes sei der zur Zeit der Entscheidung Verpflichtete ohne Rücksicht darauf, ob er der ursprüngliche Schuldner sei oder ob nach Begründung der Verbindlichkeit ein Schuldnerwechsel stattgefunden habe.

  • BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/54

    Vertragshilfe. Maßgebender Zeitpunkt

    Auszug aus BGH, 12.07.1957 - V ZB 11/57
    Dagegen hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 2. März 1955 (IV ZB 20/55, NJW 1955, 668 = MDR 1955, 410), der die Herabsetzung eines Anspruchs gegen Geschwisterkinder des Erblassers auf Herausgabe des eingebrachten Gutes betraf, den Erben des Schuldners, der im Laufe des Vertragshilfeverfahrens (nach der Währungsreform) verstorben war, Vertragshilfe gemäß § 1 VHG versagt und dazu ausgeführt: Der Grundsatz, daß die Entscheidung über die Herabsetzung einer Verbindlichkeit sich nach dem Sachstand zur Zeit der Entscheidung beurteile (BGHZ 14, 398), beziehe sich an sich nicht auf den Fall eines Gläubiger- oder Schuldnerwechsels, lasse aber erkennen, daß die für die Interessenabwägung in Betracht kommenden Umstände keiner zeitlichen Begrenzung unterworfen seien.
  • BGH, 02.03.1955 - IV ZB 20/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.07.1957 - V ZB 11/57
    Dagegen hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 2. März 1955 (IV ZB 20/55, NJW 1955, 668 = MDR 1955, 410), der die Herabsetzung eines Anspruchs gegen Geschwisterkinder des Erblassers auf Herausgabe des eingebrachten Gutes betraf, den Erben des Schuldners, der im Laufe des Vertragshilfeverfahrens (nach der Währungsreform) verstorben war, Vertragshilfe gemäß § 1 VHG versagt und dazu ausgeführt: Der Grundsatz, daß die Entscheidung über die Herabsetzung einer Verbindlichkeit sich nach dem Sachstand zur Zeit der Entscheidung beurteile (BGHZ 14, 398), beziehe sich an sich nicht auf den Fall eines Gläubiger- oder Schuldnerwechsels, lasse aber erkennen, daß die für die Interessenabwägung in Betracht kommenden Umstände keiner zeitlichen Begrenzung unterworfen seien.
  • BGH, 27.09.1955 - V ZB 26/55

    Ausgleichsforderungen und Vertragshilfe

    Auszug aus BGH, 12.07.1957 - V ZB 11/57
    Die Erben verfügen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht über ein derartiges Vermögen oder Einkommen, das ihnen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage die Bezahlung der rückständigen Zinsen ermöglicht (BGHZ 18, 201 [202/03]).
  • BGH, 13.06.1956 - IV ZB 16/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.07.1957 - V ZB 11/57
    In einer weiteren Entscheidung vom 13. Juni 1956 (IV ZB 16/56, WM 1956, 1188) hat derselbe Senat die im Beschluß vom 2. März 1955 vertretene Auffassung aufrechterhalten und nochmals ausgesprochen, der Erbe könne, wenn der Nachlaß nicht überschuldet sei, jedenfalls dann keine Vertragshilfe beanspruchen, wenn er nicht zu den nächsten Familienangehörigen des Erblassers gehöre.
  • RG, 03.02.1936 - IV 139/35

    1. Kann ein gesetzlicher Miterbe gegen den Nachlaßverwalter auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 12.07.1957 - V ZB 11/57
    Er ist ein Organ für die Durchführung der Zwecke der Verwaltung mit eigener Parteistellung (RGZ 135, 305 [307]; 150, 189 [190]; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. Vorbem I 2 vor § 50).
  • RG, 04.01.1932 - IV 353/31

    1. Kann der Nachlaßverwalter von einem früheren Nachlaßverwalter, der

    Auszug aus BGH, 12.07.1957 - V ZB 11/57
    Er ist ein Organ für die Durchführung der Zwecke der Verwaltung mit eigener Parteistellung (RGZ 135, 305 [307]; 150, 189 [190]; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. Vorbem I 2 vor § 50).
  • BGH, 06.06.1958 - V ZB 45/57

    Rechtsmittel

    Daß diese als nunmehrige Schuldner hierzu berechtigt sind, ergibt sich aus der Entscheidung des Senats vom 8. März (1955 (V ZB 2/54, BGHZ 16, 378, 382 = MDR 1955, 347 = LM Nr. 5 zu § 3 VHG; vgl. auch den Beschluß des Senats vom 12. Juli 1957, V ZB 11/57, LM Nr. 19 zu § 1 VHG = WM 1957, 1100), nach der Schuldner im Sinne des Vertragshilfegesetzes der zur Zeit der Entscheidung Verpflichtete ohne Rücksicht darauf ist, ob er der ursprüngliche Schuldner ist oder ob nach Begründung der Verbindlichkeit ein Schuldnerwechsel stattgefunden hat.

    Während es sich bei diesen Entscheidungen um die Frage der Zumutbarkeit der Leistung für den Schuldner nach § 1 Abs. 1 VHG handelte, hatte der Senat sich in seiner bereits angeführten Entscheidung vom 12. Juli 1957 (V ZB 11/57) mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen sich der Gläubiger dem Erben gegenüber auf eine ihm nicht zumutbare Härte im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG berufen kann.

    Nach der bereits angeführten Entscheidung des Senats vom 12. Juli 1957 (V ZB 11/57) ist der Grundsatz, daß ein Schuldner nicht gezwungen werden soll, das belastete Grundstück zu veräussern, um die rückständigen Zinsen bezahlen zu können, bei einem auf einem Erbfall beruhenden Vermögenserwerb nicht ohne weiteres anwendbar, so daß dem Erben unter Umständen eine Veräusserung zuzumuten ist.

  • BGH, 01.12.1961 - V ZB 26/61
    Das i s t r e c h tlic h n ic h t zu beanstanden (v g l, §§ 2205, 2211 f f BGB, auch Saage, V e rtra g s h ilfe g e s e tz , § 1 Anm. I I , k b, S und entsprechend fü r den N achlaßverw alter V ZB 11/57 vom 12. J u l i 1957? LM Nr, 19 zu § 1 VHG = WM 1957? 1100).

    Diese Auffassung h at der Senat in se in e r Entscheidung vom 12. J u l i 1957 (V ZB 11/57, WM 1957, 1100 = LM Nr. 19 zu § 1 VHG) g e b i l l i g t .

  • BGH, 18.10.1957 - V ZB 16/57

    Rechtsmittel

    Auch der erkennende Senat hat die Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages der Erben in einem Falle bejaht, in dem der Schuldner im Jahre 1950 gestorben war (Beschluß vom 12. Juli 1957, V ZB 11/57, WM 1957, 1100).
  • BGH, 08.03.1967 - V ZB 34/66

    Möglichkeit einer Beantragung von Vertragshilfe durch den Erben des

    Die Auffassung des Kammergerichts, daß der Erbe des ursprünglichen Schuldners das Recht habe, Vertragshilfe zu beantragen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 12. Juli 1957, V ZB 11/57, LM VHG § 1 Nr. 19 - WM 1957, 1100).
  • BGH, 20.12.1963 - V ZB 8/63
    Die Entscheidungen des beschließenden Senats vom 12. Juli 1957 (V ZB 11/57, LM Nr. 19 zu § 1 VHG) und 6. Juni 1958 (V ZB 45/57, LM Nr. 20 zu § 3 VHG = MDR 1958, 677) betreffen die Herabsetzung von Zinsen aus Grundpfandrechten, für die § 3 VHG eine Sonderregelung getroffen hat, die andere Voraussetzungen erfordert als die Herabsetzung einer Kapitalverbindlichkeit gemäß § 1 VHG.
  • BGH, 01.12.1961 - V ZB 15/61
    durch den Erbfall nicht unerhebliche Vermögenswerte erworben haben (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12. Juli 1957" V ZB 11/57, LLI VHG § U r . 19 und 6. Juni 1958, V ZB 45/57, IM VHG § 3 Nr. 20 = MDR 1958, 677), zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
  • BGH, 29.11.1957 - V ZB 46/57

    Rechtsmittel

    Inzwischen hat der Senat im Beschluß vom 12. Juli 1957 (V ZB 11/57, WM 1957, 1100, 1102) die Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages der Erben in einem Fall bejaht, in dem der Schuldner im Jahre 1950 gestorben, war, und in einen weiteren Beschluß vom 18. Oktober 1957 (V ZB 16/57, WM 1957, 1461) ausgesprochen, daß es für die Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages keinen Unterschied macht, ob der Wechsel in der Person des Schuldners (durch Schuldübernahme) vor oder nach der Währungsreform eingetreten ist.
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